S A
T Z U N G
Fischerei- und
Gewässerschutz-Verein Lilienthal u. Umgebung e.V.
§ 1
Der Fischerei- und Gewässerschutz-Verein
Lilienthal u. Umgebung e.V. ist eine Vereinigung von Angelfischern. Der Verein
ist Mitglied im Landessportfischerverband Niedersachsen e.V. Hannover und im
DAFV (Deutscher Angelfischer Verband e.V.).
Er hat seinen Sitz in Lilienthal und ist im
Vereinsregister OHZ eingetragen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Gerichtsstand ist Osterholz-Scharmbeck.
§ 2
1. Der Verein fördert
den Landschaftsschutz und die Landschaftspflege sowie den Tierschutz.
Der
Verein bezweckt:
die
aktive Mitarbeit in den Umwelt-, Gewässer-, Landschafts-, Natur- und
Tierschutzfragen sowie die Zusammenarbeit mit den Vertretungen, Behörden und
Verbänden, die
Hege und Pflege der Fischbestände unter Berücksichtigung eines besonderen
Artenschutzprogrammes, die
Erhaltung und Pflege sämtlicher am und im Gewässer vorkommenden Tierarten und
Pflanzen, die
Erhaltung und Wiederherstellung geeigneter Biotope für Tiere und Pflanzen, Abwehr
und Bekämpfung von schädlichen Umwelteinflüssen und Einwirkungen auf die
Gewässer und somit auf den Fischbestand und andere Tiere Förderung
des waldgerechten und ordnungsgemäßen Fischens mit der Angelrute durch laufende
Informationen der Mitglieder durch Kurse, Vorträge und Lehrgänge,
Schaffung
und Erhaltung von Angelmöglichkeiten durch Pacht und Erwerb sowie Hege und
Pflege der Gewässer, Durchführung
von Ausbildungsmaßnahmen und der Fischerprüfung nach dem Niedersächsischen
Fischereigesetz, Förderung
der Jugendarbeit und entsprechende Ausbildung der jugendlichen Mitglieder. 2. Der Verein ist eine
auf die innere Verbundenheit und Liebe zur Natur aufgebaute Anglergemeinschaft.
Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Seine Ziele verfolgt er ausschließlich und unmittelbar im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins
sowie etwaige Überschüsse sind nur für die satzungsgemäßen Zwecke zu verwenden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es werden
keine Anteile ausgeschüttet, auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins
gezahlt, die nicht Satzungszwecken dienen. Niemand darf durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen, Verwaltungsausgaben oder Ausgaben, die den Vereinszwecken
fremd sind, begünstigt werden. 3.
Der Verein verhält sich in Fragen der Parteipolitik neutral. § 3 Aktives
Mitglied im Verein kann jeder werden, der das 10. Lebensjahr vollendet hat und
die Fischerprüfung abgelegt hat. Alle Mitglieder verpflichten sich zur
Einhaltung der Vereinssatzung und der Gewässerordnung. Mit
der Einlösung des Jahres-Fischereierlaubnisscheines ist der Jahresbeitrag
entrichtet. Förderndes
Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden, die die Aufnahme
aus Gründen der Naturverbundenheit oder wegen freundschaftlicher Beziehungen
zum Verein begehrt, ohne selbst das Angeln ausüben zu wollen. Fördernde
und passive Mitglieder erhalten keinen Fischereierlaubnisschein und haben den
vom Vorstand jeweils festzusetzenden Jahresbeitrag zu entrichten. Im Übrigen
haben sie folgende Rechte:
an
allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, die
Vereinseinrichtungen zu benutzen. § 4 Aufnahmeanträge
sind schriftlich einzureichen. Der Vorstand entscheidet unter Berücksichtigung
der vertraglichen Vereinbarungen und der Bestimmungen der Satzung über die
Aufnahme. Der zeitliche Eingang der Anträge ist hierbei zu beachten. Die
Aufnahmegebühr ist bei der Einlösung des Fischereierlaubnisscheines zu
entrichten. § 5 Kinder
von 10 bis 14 Jahren können einen Jahresfischereierlaubnisschein zur
Vorbereitung auf die Fischerprüfung erhalten, ebenfalls auch Jugendliche von 14
bis 18 Jahren, soweit sie noch keine Fischerprüfung abgelegt haben. Das Fischen
ist jedoch nur unter Aufsicht eines sachkundigen Mitgliedes erlaubt. § 6 An
Mitglieder, die 10 Jahre dem Verein angehören, wird die Ehrennadel in Bronze,
nach 25 Jahren in Silber und nach 40 Jahren in Gold verliehen. Mitgliedern,
die 50 Jahre dem Verein angehören, wird die Ehrenmitgliedschaft verliehen. Mitgliedern,
die sich in hervorragender Weise um den Verein verdient gemacht haben, kann
durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Ehrenmitglieder
erhalten bei der Berufung eine Ehrengabe und sind von allen Beiträgen befreit. § 7 Die
Mitgliedschaft endet durch:
freiwilligen
Austritt, der Austritt eines Mitgliedes kann nur zum
Jahresschluss unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist durch
schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen. Auflösung
des Vereins. Tod
des Mitgliedes. Ausschluss, der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein
Mitglied ehrenunwürdige
oder strafbare Handlungen begeht oder wenn nach seiner Aufnahme bekannt wird,
dass es solche begangen hat. sich
eines Fischereivergehens schuldig gemacht oder gegen fischereirechtliche
Bestimmungen oder Interessen des Vereins verstoßen oder Beihilfe geleistet hat. den
Jahresbeitrag nicht bis zum 01. Februar eines jeden Jahres gezahlt hat. Als
Zahlungsdatum gilt das Datum des Zahlungseingangs auf dem Vereinskonto. in
sonstiger Weise sich unsportlich oder unkameradschaftlich verhalten, gegen die
Satzung verstoßen oder das Ansehen des Vereins oder sein Verhalten geschädigt
hat. die
Fangmeldung bis zum 10. Januar nicht abgegeben hat. Über den Ausschluss
eines Mitgliedes befindet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit der
Vorstandsmitglieder. Anstatt auf Ausschluss kann der Vorstand erkennen auf: zeitweilige
Entziehung der Vereinsrechte oder der Fischereierlaubnis an allen oder nur an
bestimmten Vereinsgewässern, Verwarnung
mit oder ohne Auflage, Mehrere
der vorstehenden Möglichkeiten. § 8 Gegen
die schriftliche Entscheidung des Vorstandes ist der Einspruch des Betroffenen
an den Ehrenrat (s. § 12) zulässig. Der Einspruch ist binnen vier Wochen nach
Erhalt der Entscheidung des Vorstandes schriftlich bei diesem oder dem
Vorsitzenden des Ehrenrates einzureichen. Der Ehrenrat entscheidet endgültig. § 9 Ausgeschiedene
oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Eine Erstattung von Beiträgen und anderen Pflichtleistungen ist ausgeschlossen. Mit
dem Austritt bzw. Ausschluss verlieren sie alle Rechte als Mitglied,
insbesondere das Recht auf Ausübung des Angelfischens an den Vereinsgewässern
und zur Benutzung der Vereinseinrichtungen. § 10 Die
Mitglieder sind berechtigt:
die
vereinseigenen und vom Verein gepachteten Gewässer waidgerecht zu beangeln, alle
vereinseigenen Anlagen zu benutzen, die
Veranstaltungen des Vereins zu besuchen, an
Abstimmungen teilzunehmen, d. h. aktive Mitglieder über 14 Jahre, passive
Mitglieder über 18 Jahre. Die
Mitglieder sind verpflichtet: das
Angeln nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der festgelegten Bedingungen
auszuüben, sowie auf die Befolgung der gesetzlichen Vorschriften auch bei
anderen Mitgliedern zu achten, sich
auf Verlangen gegenüber den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern
auszuweisen und deren Anordnungen zu befolgen, Zweck
und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern, Als
Inhaber des Jahres-Fischereierlaubnisscheines jährlich einen Arbeitseinsatz zu
leisten. Durch die Ableistung des Arbeitseinsatzes ermäßigt sich der
Jahresbeitrag für das Folgejahr um den von der Jahreshauptversammlung
festgesetzten Betrag. § 11 Der
Vorstand wird von der Hauptversammlung für drei Jahre gewählt bzw. bestätigt.
Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt und besteht aus:
dem
1. Vorsitzenden dem
2. Vorsitzenden dem
Schriftführer dem
1. Kassenwart dem
2. Kassenwart dem
Gewässerwart dem
1. Jugendwart dem
2. Jugendwart dem
Pressewart dem
Umwelt- und Artenschutzbeauftragten. Vorstand
im Sinne § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende, der 1. Schriftführer und der
1. Kassenwart. Je zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein
gerichtlich und außergerichtlich. Der
Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht nach
der Satzung die Mitgliederversammlung oder der Ehrenrat zuständig sind. Für
die Aufgaben im Vorstand können von ihm Ausschüsse gebildet werden. Der
Vorstand kann bei Bedarf zu seiner Entlastung einen Geschäftsführer bestellen
und ein Büro einrichten. Zur
Erfüllung der in § 2, 1 b-d genannten Aufgaben werden ausgebildete
Gewässerwarte berufen. Die Gewässerwarte und die Mitglieder des Vorstandes üben
im Rahmen der Satzung und der Gewässerordnung neben den amtlich bestellten
Fischereiaufsehern die Aufsicht an den Gewässern aus. Der
Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes können durch die
Mitgliederversammlung vorzeitig abberufen werden. § 12 Der
Ehrenrat des Vereins besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Diese
sind auf der Jahreshauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für drei
Jahre zu wählen. Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder des Vorstandes dürfen dem
Ehrenrat nicht angehören. Der
Ehrenrat hat neben den nach § 8 zu treffenden Entscheidungen auch die Aufgabe,
als Schlichtungsausschuss alle Streitfälle unter den Mitgliedern zu schlichten,
sobald er vom Vorstand oder einem Mitglied des Vereins dazu aufgerufen wird. § 13 Die
Kassen- und Buchführung obliegt dem 1. Kassenwart, der zur Einrichtung,
Unterhaltung, Führung und Überwachung der erforderlichen Unterlagen
verpflichtet ist. Der Jahresabschluss ist von ihm rechtzeitig zu erstellen. Der
1. Kassenwart ist verpflichtet, dem Vereinsvorsitzenden oder einem durch diesen
beauftragten Vorstandsmitglied jederzeit Einsicht in die geführten Unterlagen
zu gestatten und Auskunft zu erteilen. Die Kassenprüfer (s. § 15) sind
verpflichtet, am Jahresabschluss eine eingehende Prüfung der Bücher, Belege und
des Jahresabschlusses vorzunehmen. Sie
haben das Ergebnis der Prüfung der Jahreshauptversammlung mitzuteilen und die
Entlastung des 1. Kassenwartes – auch insoweit die Entlastung des Vorstandes –
zu beantragen oder aber der Versammlung bekanntzugeben, warum der Antrag nicht
gestellt werden kann. § 14 Die
Mitglieder- oder Hauptversammlungen haben die Aufgabe, durch Aussprachen und
Beschlüsse auf dem Wege der Abstimmung die maßgeblichen der Zielsetzung des
Vereins dienlichen Entscheidungen herbeizuführen. Alle Versammlungen werden vom
1. Vorsitzenden, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter, nach
parlamentarischen Grundsätzen geleitet. Während der Wahl des 1. Vorsitzenden
übernimmt ein bewährtes Mitglied die Versammlungsleitung. Alle Beschlüsse
werden durch Stimmenmehrheit gefasst, wenn nicht das Gesetz oder diese Satzung
etwas anderes vorschreiben. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als
abgelehnt. An das Ergebnis der Abstimmung ist der Vorstand bei der Durchführung
seiner Aufgaben gebunden. Jede ordnungsgemäß einberufene Haupt- oder
Mitgliederversammlung, Vorstands- oder Ausschlusssitzung ist ohne Rücksicht auf
die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. § 15 Die
Jahreshauptversammlung findet grundsätzlich bis Ende März statt. Dazu ist durch
den Vorstand mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung
schriftlich einzuladen. Die
Jahreshauptversammlung hat unter anderem die Aufgabe:
den
Jahresbericht des Vorstandes sowie den Bericht der Kassenprüfer
entgegenzunehmen und die Entlastung des Vorstandes zu beschließen, die
Höhe des Jahresbeitrages (Betrag für Jahres-Fischereierlaubnisschein) und die
Aufnahmegebühr festzusetzen, den
Vorstand zu wählen und die Beisitzer zu bestätigen, die
Kassenprüfer für das laufende Geschäftsjahr zu wählen, wobei eine zweimalige
Wiederwahl möglich ist. Kassenprüfer
dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die
Wahl muss durch Stimmzettel vorgenommen werden, wenn die Mehrheit der
anwesenden Stimmberechtigten es so beschließt. Anträge
zur Jahreshauptversammlung müssen schriftlich und mindestens zwei Wochen vorher
beim Vorstand eingereicht werden. § 16 Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen
werden. Sie muss auch einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der
Mitglieder sie schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt hat. Für die
Einberufung gelten die Bestimmungen des § 15. Die
außerordentliche Mitgliederversammlung hat den Zweck, über besonders wichtige,
eilige und weittragende Anregungen oder Anträge des Vorstandes bzw. der
Mitglieder zu entscheiden. § 17 Über
jede Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die mindestens alle
Anträge und Beschlüsse sowie die Wahlergebnisse enthalten muss. Sie ist vom Versammlungsleiter
und dem Protokollführer zu unterzeichnen und zu verwahren. § 18 Beschlüsse
über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen einer
Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder. Das
bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
verbleibende Vermögen fällt an das SOS-Kinderdorf in Worpswede, das es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche
Zwecke zu verwenden hat. § 19 Mitglieder
des Vorstands und für den Verein in sonstiger Weise ehrenamtlich Tätige können
eine Erstattung ihrer Kosten und eine angemessene Aufwandsentschädigung für
Zeit- und Arbeitsaufwand erhalten. Einzelheiten werden durch den Vorstand bzw.
durch die Geschäftsordnung festgelegt. Maßstab
für die Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins. § 20
Jedes Mitglied erklärt sich
ausdrücklich einverstanden, dass sämtliche Bilder und Texte im Zusammenhang mit
dem Verein die seine Person betreffen und die während seiner Tätigkeit für den
Verein von ihm angefertigt werden, dem Verein uneingeschränkt und zeitlich
unbeschränkt zur Verfügung stehen und auf der Internetseite oder in sonstigen
Veröffentlichungen des Vereins verwendet werden dürfen.
Diese Erklärung gilt nicht nur
für die Zeit während der Mitgliedschaft und/oder Tätigkeit sondern auch für die
Zeit danach.
Gleiches gilt für sämtliche von
dem Mitglied in der Vergangenheit oder in Zukunft für den Verein verfasste
Artikel, Berichte, Bilder und sonstige Dokumente.
Diese sind und bleiben während
und auch nach Beendigung der Mitgliedschaft uneingeschränkt und zeitlich
unbeschränkt Eigentum des Vereins.
Insofern stimmt jedes Mitglied
der Verwendung und der Veröffentlichung dieser Daten einschließlich der
Verwendung des Namens des Mitgliedes ausdrücklich zu.
Die Verwendung der Daten erfolgt
selbstverständlich ausschließlich zum Wohle des Vereins und seiner Mitglieder
und unter Beachtung und Wahrung der Zwecke der §§ 1 und 2 dieser Satzung.
Die
Satzung tritt mit Wirkung der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Lilienthal,
den 14. Februar 2014
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Martin
Schüppel Martin Ehntholt
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Nils
Rauber
Christof Behrens
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